Allgemeine Vertragsbedingungen der TM Handel GmbH & Co. KG

1. Ausschließliche Geltung
1.1 Für alle Rechtsgeschäfte mit der TM Handel GmbH & Co. KG gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen ausschließlich. Sie gelten über die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Unsere allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. Angebote, Auftragsbestätigungen
2.1 Alle Angebote der TM Handel GmbH & Co. KG sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als verbindlich angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird oder zur Ausführung gelangt.
2.2 Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sowie auf unserer Homepage sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer einschließlich etwaiger Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen in ihrer jeweiligen Höhe am Tag der Rechnungstellung. Die Kosten des Transports der Ware zum Kunden werden bei Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit vertraglich nicht abweichendes vereinbart ist, von uns getragen.
3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder nachfolgend nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis gemäß Absatz 1 ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
3.3 Die TM Handel GmbH & Co. KG ist berechtigt, Ihren Zahlungsanspruch gegen den Kunden an einen Dritten, insbesondere an ein Factoring – Unternehmen abzutreten. Ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden geregelter Ausschluß der Abtretung unserer Forderungen gegen den Kunden wird von uns nicht akzeptiert. Haben wir dem Kunden die Abtretung der Forderung an einen Dritten angezeigt, hat eine Zahlung des Kunden nur schulbefreiende Wirkung, wenn sie an den Dritten erfolgt.
3.4 Bei einem Kaufpreis von bis zu Euro 500.- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist die TM Handel GmbH & Co. KG berechtigt, vom Kunden vollständige Kaufpreiszahlung vor Lieferung zu verlangen.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Zurückhaltung von Zahlungen nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragverhältnis beruht.

4. Lieferzeit, Gefahrübergang
4.1 Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendung ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in den Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.4 Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versendet, so geht mit Ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder sie sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Versendungskosten trägt. Sofern der Kunde es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

5. Haftung für neu hergestellte Waren
5.1 Der Kunde hat die Kaufsache unverzüglich – spätestens innerhalb von 7 Tagen – nach Erhalt zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln an der Kaufsache muss uns der Kunde unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb von 7 Tagen nach Erkennbarkeit – schriftlich mitteilen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nach Ablauf von einem Jahr nach Erhalt der Kaufsache ist die Rüge für nicht erkennbare Mängel ausgeschlossen.
5.2 Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Kaufsache eine garantierte Beschaffenheit fehlt.
5.4 Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorwerfbar ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen: In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unserseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.7 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftgesetzes bleiben unberührt.
5.8 Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind.
5.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

6. Haftung für gebrauchte Waren
6.1 Der Kunde hat die Kaufsache unverzüglich – spätestens innerhalb von sieben Tagen – nach Erhalt zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln an der Kaufsache muss uns der Kunde unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb 7 Tagen nach Erhalt, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb 7 Tagen nach Erkennbarkeit – schriftlich mitteilen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nach Ablauf von einem Jahr nach Erhalt der Kaufsache ist die Rüge für nicht erkennbare Mängel ausgeschlossen.
6.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Kaufsache eine garantierte Beschaffenheit fehlt.
6.3 Im übrigen werden gebrauchte Waren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
6.4 Soweit uns obschon des Haftungsausschlusses nach Ziffer 6.3 für gebrauchte Waren eine Haftung treffen sollte, gelten die Bestimmungen unter Ziffer 5.4 bis einschließlich 5.9 entsprechend.

7. Sonstige Schadensersatzansprüche
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 5 und 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen einer vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichtverletzung, wegen Verzug oder wegen einer unerlaubten Handlung. 7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware).
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
8.3 Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
8.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist Ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Ansprüche über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung der Forderung mitzuteilen.
8.5 Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörende Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung zu, Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
8.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretene Forderung hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz unserer Gesellschaft.
9.2 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich örtlich zuständig das für unseren Gesellschaftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.